Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen (Stand 01. Januar 2010)

§ 1 Allgemeines

(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Nebenabreden über den Vertrag hinaus sind nicht getroffen.

(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

(3) Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, ohne dass der Verkäufer hierzu Anlass gegeben hat, behält sich der Verkäufer vor, anfallende Kosten für Planung, Arbeitsvorbereitung, Lohn- und Material sowie entgangenen Gewinn geltend zu machen, mindestens jedoch 20 % der Auftragssumme bei Standardarbeiten und 50 % bei Sonderanfertigungen. Dem Besteller steht der Nachweis offen, dass der Firma kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.

§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluß

(1) Vertragsangebote des Verkäufers sind freibleibend.

(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend.

(3) Teillieferungen sind zulässig.

(4) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise gelten an Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn der Verkäufer kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist.

(2) Die Zahlung hat innerhalb von 14 Kalendertagen zu erfolgen.   Bei Sonderanfertigungen ist eine Anzahlung in Höhe von 50 % der Auftragssumme nach Eingang der Auftragsbestätigung zu leisten. Bei Anlieferungen von Material im Warenwert ab 10.000 €  ist die Zahlung bei Anlieferung zu leisten.

(3) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung des Verkäufers von diesem zu vertreten ist, kann der Verkäufer den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40%, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des Kunden, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung gestellt.

(5) Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangt.
§ 4 Aufrechnung und Zurückhaltung

Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 5 Lieferfrist

Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der Kunde seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z.B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. Auch vom Kunden veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.

§ 6 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald der Verkäufer die Ware dem Kunden zur Verfügung gestellt hat und dies dem Kunden anzeigt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor.

(2) Der Kunde ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt.

(3) Wird die Ware vom Kunden be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Kunde erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Verkäufer gelieferten Ware entspricht.
§ 8 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate.

(2)Die Gewährleistungsansprüche sind nach Wahl des Verkäufers zunächst auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

(3) Treten bei Folienauskleidungen geringe produktionsbedingte Farb- oder sonstige Qualitätsabweichungen auf, die gemäß den Gütenormen keinen Mangel darstellen, kommt eine Mängelrüge nicht in Betracht. Galvanisierte Teile können im Schwimmbadwasser durch die zugesetzten Chemikalien oder bei bestimmtem Wasser schwarz werden oder die galvanisierte Schicht kann sich ablösen. Dies stellt keinen Mangel dar.

(4) Offensichtliche Mängel sind binnen zwei Wochen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen.

(5) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers.

§ 9 Haftung
Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers oder des Fehlens schriftlich zugesicherter Eigenschaften.
§ 10 Erfüllungsort
Gründau-Lieblos, Gerichtsstand Hanau. Verträge von oder mit uns verlieren im Falle der Unwirksamkeit einzelner Punkte oder Bedingungen nicht ihre Verbindlichkeit. Im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten ist Gerichtsstand der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Beklagten.

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